Die vom Beschuldigten bedrohten Rechtsgüter sind – nebst dem Sicherheitsgefühl der Familienmitglieder – Leib und Leben. Ausgehend von der relativ hohen Rückfallgefahr sowie in Anbetracht dessen, dass es sich bei dem durch einen Rückfall gefährdeten Rechtsgut um ein hochstehendes handelt, ist das Behandlungsbedürfnis höher zu werten als die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten. Bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr denn auch weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen.