Vorliegend ist die versuchte vorsätzliche Tötung als Anlasstat mit hinreichender Schwere zu betrachten und es ist von einem mittelschweren Verschulden auszugehen, was sich in der Strafhöhe niedergeschlagen hat. Ohne stationäre Behandlung muss entsprechend den vorhergehenden Ausführungen von einer hohen Rückfallgefahr des Beschuldigten ausgegangen werden. Die vom Beschuldigten bedrohten Rechtsgüter sind – nebst dem Sicherheitsgefühl der Familienmitglieder – Leib und Leben.