Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch reinen Zeitablauf bestimmt. Ihre Dauer hängt letztlich von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten ab, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden darf, als die von ihm ausgehende Gefahr dies rechtfertigt. Die Massnahme dauert aber - 20 -