4.3.5. Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB stellt einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar. Im Unterschied zu Strafen ist ihre Dauer zeitlich relativ unbestimmt. Sie hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenbetroffenen und den Erfolgsaussichten der Massnahme ab. Der mit ihr verbundene Freiheits - entzug beträgt in der Regel fünf Jahre und kann – wenn nötig – um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert werden (Art. 59 Abs. 4 StGB). Das Ende der Massnahme wird damit im Unterschied zum Ende der Strafe nicht durch reinen Zeitablauf bestimmt.