Berufungsverhandlung S. 29). In einem offenen Rahmen bestehe das Risiko, dass der Beschuldigte erneut Suchtmittel konsumiere oder sich finanziell riskanten Online-Spielen hingebe (UA act. 924). Es sind keine Gründe ersichtlich, von den schlüssigen und nachvollziehbaren Einschätzungen von Dr. med. E._____ im Gutachten und den daraus gezogenen Schlüssen abzuweichen. Aufgrund der von ihm geäusserten Bedenken bezüglich einer erfolgsversprechenden ambulanten Behandlung, denen sich das Obergericht anschliesst, erscheint unter den gegebenen Umständen ausschliesslich eine stationäre Massnahme geeignet und angezeigt.