Straftaten mit einer Behandlung begegnen (UA act. 924). Erster Fokus der Therapie sei die bipolare affektive Störung. Diese beinhalte pharmako- und psychotherapeutische Elemente, für die es gut evaluierte Behandlungsempfehlungen gebe. Doch seien zusätzlich die Abhängigkeit, das pathologische Spielen und die deliktrelevanten Persönlichkeitszüge zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei grundsätzlich anpassungsbereit (UA act. 925). Zusammenfassend ist die Therapierbarkeit und die damit einhergehende Reduktion des Rückfallrisikos in Bezug auf den Beschuldigten zu bejahen.