Er führte dazu aus, in unbehandeltem Zustand sei das Rückfallrisiko hoch und liege deutlich über 50%, sodass es auch in Zukunft zu Vorfällen häuslicher Gewalt kommen könne (UA act. 918). Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten bereits frühere einschlägige strafbare Handlungen aktenkundig seien. So solle er in den ersten Ehejahren seine Ehefrau geschlagen haben, so dass diese sich veranlasst gesehen habe, ihren Mann nach der Geburt des ersten Kindes vorübergehend zu verlassen. Zusätzlich werde das vom Beschuldigten ausgehende Risiko dadurch erhöht, dass er noch weitere Straftaten begangen habe. Dokumentiert seien insbesondere die Fälschung von Ausweisen und Veruntreuung.