4.3.3. Mit einer stationären Massnahme lässt sich auch die Gefahr neuerlicher, mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Dr. med. E._____ schloss in seinem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig auf eine hohe Rückfall- und Ausführungsgefahr bezüglich Straftaten im Sinne von häuslicher Gewalt und Drohungen gegenüber Familienangehörigen. Auch seien mit hoher Wahrscheinlichkeit Betäubungsmittel- und Betrugsdelikte zu erwarten (UA act. 927). Er führte dazu aus, in unbehandeltem Zustand sei das Rückfallrisiko hoch und liege deutlich über 50%, sodass es auch in Zukunft zu Vorfällen häuslicher Gewalt kommen könne (UA act. 918).