4.3.2. Der Beschuldigte hat mit der versuchten vorsätzlichen Tötung ein Delikt begangen, das ein Verbrechen darstellt, womit eine Anlasstat gemäss Art. 59 Abs.1 lit. a StGB vorliegt. Wie vorstehend erwähnt, steht die begangene Straftat indirekt mit seiner Erkrankung im Zusammenhang. Eine verminderte Schuldfähigkeit wurde von Dr. med. E._____ hingegen verneint (UA act. 927; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29).