Das Gutachten beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist in sich schlüssig sowie nachvollziehbar. Gestützt auf die Ausführungen des Gutachters Dr. med. E._____ in dessen Gutachten sowie im Rahmen - 18 - seiner Befragung als Sachverständiger an der Berufungsverhandlung ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte an einer komplexen psychischen Störung litt bzw. leidet, wobei zwischen den Straftaten des Beschuldigten und seiner psychischen Störung – wenn auch nur indirekt – ein Zusammenhang besteht. Eine schwere psychische Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB ist somit erstellt.