Eine ambulante Therapie würde somit nicht in Frage kommen. Laut dem Gutachter gebe es daher weiterhin keinen Grund von seiner Empfehlung – der stationären Massnahme – abzuweichen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 30). Zudem habe sich der Beschuldigte bereit erklärt, sich der Behandlung zu unterziehen (UA act. 924, 928). Der Beschuldigte hat dies denn auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 26).