Es habe somit ein schwerer Verlauf der bipolaren affektiven Störung stattgefunden. Des Weiteren seien neben der bipolaren affektiven Störung noch zwei weitere psychiatrische Störungen – die Abhängigkeit von Suchtmitteln und die Spielsucht – vorhanden, die ebenfalls ein hohes Rückfallrisiko beinhalten. Diese psychiatrischen Störungen würden ihrerseits wieder ein Risiko für die bipolare affektive Störung darstellen. Würde der Beschuldigte wieder konsumieren oder spielsüchtig werden, wäre das Risiko des Rückfalls der bipolaren affektiven Störung wiederrum hoch. Eine ambulante Therapie würde somit nicht in Frage kommen.