Eine ausschliesslich ambulante Behandlung genüge aufgrund der hohen Rückfallgefahr, des Umstandes, dass keine kurz- oder mittelfristige Reintegration möglich sei und der Beschuldigte ein komplexes Störungsbild aufweise, nicht, zumal der Beschuldigte die Straftat unter laufender qualifizierter psychiatrischer Behandlung begangen habe. Auch sei ihm vom behandelnden Arzt geschildert worden, dass es während der ambulanten Behandlung immer wieder zu mehreren stationären Kriseninterventionen gekommen sei. Es habe somit ein schwerer Verlauf der bipolaren affektiven Störung stattgefunden.