Der Beschuldigte bedürfe für seine psychische Störung eine umfassende Therapie. Hierfür gebe es gut ausgearbeitete psychiatrische Behandlungsmethoden, die aus psychopharmakologischen und psychotherapeutischen Interventionen bestünden. Eine ausschliesslich ambulante Behandlung genüge aufgrund der hohen Rückfallgefahr, des Umstandes, dass keine kurz- oder mittelfristige Reintegration möglich sei und der Beschuldigte ein komplexes Störungsbild aufweise, nicht, zumal der Beschuldigte die Straftat unter laufender qualifizierter psychiatrischer Behandlung begangen habe.