stünden und sich wechselseitig beeinflussten. Zusätzlich seien in der Persönlichkeit des Beschuldigten verankerte Risikofaktoren wirksam, die in keinem Zusammenhang mit der psychischen Krankheit stünden, wobei insbesondere die ausgeprägte (narzisstische) Kränkbarkeit eine Rolle spiele (UA act. 924). Insgesamt sei der Beschuldigte als schwer psychisch beeinträchtigt zu bezeichnen. Er sei nicht arbeitsfähig und nicht vollum - fänglich in der Lage, seine persönlichen Angelegenheiten zu erledigen (UA act. 926).