Die Voraussetzungen für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme, namentlich deren Verhältnismässigkeit, sind von Amtes wegen zu prüfen und können nicht durch die grundsätzlich vorhandene Therapiewilligkeit des Betroffenen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 2.7). 4.3. 4.3.1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt: