Die ausgestandene Untersuchungshaft (ab 17. April 2021) sowie der vorzeitigte Straf- und Massnahmenantritt bis zu seiner Entlassung (8. Februar 2022 bis 15. Juli 2022) sind dem Beschuldigten im Umfang von insgesamt 455 Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 57 Abs. 3 StGB). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, ausgehend von einem Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, die Anordnung einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB. Der Beschuldigte beantragt, ausgehend von einem Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, die Abweisung der Berufung.