Insgesamt rechtfertigt es sich, die Täterkomponente im Umfang von ¼ Jahr strafmindernd zu berücksichtigen. 3.4.2. Zusammengefasst ist für die versuchte vorsätzliche Tötung und die einfache Körperverletzung eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessene Freiheitsstrafe von 6 Jahren auszusprechen. 3.4.3. Bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren kommt weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug infrage (Art. 42 f. StGB).