Das Vorleben des Beschuldigten und sein kultureller Hintergrund sowie seine psychische Erkrankung können sich unter den vorliegenden Umständen, wenn überhaupt, nur massvoll strafmindernd auswirken, - 15 - zumal seine persönlichen Umstände bereits Eingang in die gutachterliche Beurteilung der Schuldfähigkeit genommen haben. Insbesondere liegt beim Beschuldigten auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Eine solche wäre nur bei aussergewöhnlichen Umständen, wie sie beim Beschuldigten nicht vorliegen, zu bejahen (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2019 vom 17. September 2019 E. 1.4.1).