Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und nicht bloss hinsichtlich der Tatfolgen reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht infrage. Dennoch ist nicht zu verkennen, dass er die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung zumindest durch die Anerkennung der zum Nachteil seiner Ehefrau begangenen einfachen Körperverletzung und deren Zivilforderung erleichtert und verkürzt hat, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017).