In Anbetracht dessen, dass er den Hauptvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung nach wie vor bestreitet, kann jedoch nicht von einer nachhaltigen Einsicht ausgegangen werden. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollumfänglich geständigen, nachhaltig einsichtigen und nicht bloss hinsichtlich der Tatfolgen reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht infrage.