Während der Beschuldigte, der sich im Strafverfahren grundsätzlich kooperativ verhalten hat, hinsichtlich des Tatvorwurfs der zum Nachteil seines Sohnes begangenen versuchten vorsätzlichen Tötung seine Tötungsabsicht vollständig in Abrede stellt, hat er die zum Nachteil seiner Ehefrau begangene einfache Körperverletzung und auch deren Genugtuungsforderung anerkannt. Sodann hat er seine Familie um Verzeihung gebeten. In Anbetracht dessen, dass er den Hauptvorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung nach wie vor bestreitet, kann jedoch nicht von einer nachhaltigen Einsicht ausgegangen werden.