Am 1. Juli 2015 wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten wegen mehrfachen Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung als Teilzusatzstrafe zum Grundurteil der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 15. Januar 2015 zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 3 Jahre, sowie einer Busse von Fr. 900.00 verurteilt. Mit Strafbefehl vom 13. Mai 2020 der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis wurde der Beschuldigte schliesslich wegen Veruntreuung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 40.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat aus diesen Verurteilungen nicht die notwendigen Lehren gezogen, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2).