Rechtsgüter gerichtet haben und zwei verschiedene Opfer betroffen waren. Es ist denn auch nicht einerlei, ob der Beschuldigte nebst der versuchten vorsätzlichen Tötung zusätzlich – gegenüber einer anderen Person – eine einfache Körperverletzung begangen hat. Unter diesen Umständen ist die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung von 6 Jahren in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen um 3 Monate auf 6 ¼ Jahre zu erhöhen. - 14 - 3.4.1. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: