3.4. Die Vorinstanz hat für die zum Nachteil von A._____ begangene einfache Körperverletzung – unter leicht strafmindernder Berücksichtigung der Täterkomponente – eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten ausgefällt, was im Berufungsverfahren unbestritten geblieben ist, angemessen erscheint und worauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil E. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO).