Der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Tod – C._____ wurde nicht einmal verletzt – ist aber ausserordentlich gross. Vom Ausbleiben des Taterfolgs profitiert auch der Täter. Dies rechtfertigt, den Versuch im Umfang von 50% strafmildernd zu berücksichtigen, sodass die Einsatzstrafe für die versuchte vorsätzliche Tötung auf 6 Jahre festzusetzen ist. Eine noch weitergehende Strafminderung oder gar eine solche, die zu einer Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens führen würde, ist jedoch nicht angezeigt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).