Dennoch ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich – obwohl er dies zweifellos gekonnt hätte – nicht über das Eingreifen seiner Ehefrau, bei dem das Messer zu Boden gefallen ist, hinweggesetzt hat und schliesslich von seinem Tötungsvorhaben abgesehen hat, wobei die genauen Gründe dafür – möglicherweise ist der Beschuldigte durch die Intervention seiner Ehefrau tatsächlich zur Besinnung gelangt – im Dunkeln bleiben. Der glimpfliche Ausgang ist damit in erster Linie dem Eingreifen von A._____ zu verdanken. Der Unterschied zwischen der vom Beschuldigten beabsichtigten Tötung und dem tatsächlich ausgebliebenen Tod – C.__