des Messers und die ausgesprochene Todesdrohung, zeigt keine Ansätze aktiven Verhinderns des Erfolgseintritts der vorsätzlichen Tötung oder eines Zögerns vor der Intervention seiner Ehefrau. Wie bereits ausgeführt, lag auch kein Rücktritt vor. Dennoch ist zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen, dass er sich – obwohl er dies zweifellos gekonnt hätte – nicht über das Eingreifen seiner Ehefrau, bei dem das Messer zu Boden gefallen ist, hinweggesetzt hat und schliesslich von seinem Tötungsvorhaben abgesehen hat, wobei die genauen Gründe dafür – möglicherweise ist der Beschuldigte durch die Intervention seiner Ehefrau tatsächlich zur Besinnung gelangt – im Dunkeln bleiben.