vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_587/2015 vom 6. April 2016 E. 1.3.3 und 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 3.6). C._____ ist nur deshalb unverletzt geblieben, weil seine Mutter, die Ehefrau des Beschuldigten, die noch im Korridor am Boden sass, eingeschritten ist, ansonsten der Beschuldigte wohl wie von Sinnen mit seiner ganzen Wut weiter auf den weniger als zwei Meter entfernten C._____ zugegangen und das Messer – entsprechend seiner ausgesprochenen Todesdrohung – gegen diesen eingesetzt hätte. Das gesamte Verhalten des Beschuldigten, insbesondere die Behändigung - 13 -