Insgesamt wäre für die vollendete vorsätzliche Tötung von einem mittelschweren bis schweren Tatverschulden auszugehen, wofür – hinsichtlich der vollendeten Tat – in Relation zum ordentlichen Strafrahmen von 5 bis 20 Jahren eine hypothetische Freiheitsstrafe von 12 Jahren als angemessen erscheint.