Gemäss gutachterlicher Feststellung ist der Tötungsversuch im indirekten Kontext der psychischen Erkrankung des Beschuldigten (bipolare affektive Störung, Abhängigkeit von Opioiden, pathologisches Spielen) zu sehen, führt gemäss den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen jedoch nicht zur Annahme, dass der Beschuldigte in seiner Willensbildungs- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre (Gutachten vom 13. September 2021, UA act. 927; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 29). Er hat denn auch – trotz seiner Wut und Kränkung – über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit verfügt. Insbesondere hätte er, nachdem er das Zimmer seines Sohnes im St reit