seinem Sohn C._____ und der Ehefrau A._____. Die Behändigung des Messers in einem anderen Raum erfolgte sodann noch während des schwelenden Konflikts, so dass – bei vollendeter Tat – das Zustechen mit dem Messer zwar als bewusste, jedoch nicht von langer Hand geplante Handlung zwecks Eliminierung fremden Lebens erscheint, was von einer erheblichen Geringschätzung fremden Lebens und einem erheblichen Mass an Skrupellosigkeit zeugt, zumal es sich beim Opfer um seinen eigenen Sohn handelte, was die vorsätzliche Tötung in die Nähe des Mordes rückt.