Der Beschuldigte handelte – soweit ersichtlich – aus Wut sowie aus dem seit länger aufgeschaukelten Kränkungserleben aufgrund der erlebten Entwertung als Mann und Familienoberhaupt und somit aus einer starken Gemütserregung heraus (vgl. Gutachten vom 21. September 2021, UA act. 918). Im Rahmen des vorgelagerten Streits kam es bereits zu einer verbalen und leichten körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihm, - 12 -