Intervention von A._____. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese den Beschuldigten effektiv hätte aufhalten können, wenn dieser alles darangesetzt hätte, mit der Tatausführung fortzufahren. Tatsache ist, dass erst der Eingriff der Ehefrau dazu geführt hat, die Tatausführung zu stoppen und damit den Erfolg zu verhindern. Damit kann sich der Beschuldigte, der nach Beginn der Tatausführung bis zum Einschreiten seiner Ehefrau alle Voraussetzungen geschaffen hat, die nach seinem Plan zum Eintritt des Erfolges hätten führen sollen, nicht auf einen Rücktritt gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB berufen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1206/2016 vom 16. Mai 2017 E. 2.1).