Insoweit der Beschuldigte geltend macht, er habe aus eigenem Antrieb die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende geführt, was dem Gericht gemäss Art. 23 Abs. 1 StGB erlauben würde, die Strafe zu mildern oder von einer Bestrafung abzusehen, so kann ihm nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte hat das Messer nicht von sich aus weggelegt, sondern erst als Folge der - 11 -