ist und er sich zudem einer stationären Massnahme wird unterziehen müssen, beizupflichten (vgl. Art. 41 StGB; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgesprochene Übertretungsbusse von Fr. 200.00 ist mit Berufung nicht angefochten worden, worauf nicht zurückzukommen ist. Die Ersatz - freiheitsstrafe für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse von Fr. 200.00 schuldhaft nicht bezahlt, ist ausgehend von einem Umwandlungssatz in der Höhe des ordentlichen Mindesttagessatzes von Fr. 30.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB) auf 7 Tage festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB).