Die Vorinstanz hat für die zum Nachteil von A._____ begangene einfache Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe anstatt eine Geldstrafe erkannt, da der Beschuldigte Sozialhilfe beziehe, seit seinem Zuzug in die Schweiz im Jahr 2010 nur gut ein Jahr gearbeitet habe und gemäss eigenen Angaben etwa Fr. 100'000.00 Schulden habe, weshalb davon ausgegangen werde müsse, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne (vorinstanzliches Urteil E. 4.4.3).