3.2. Für die versuchte vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB kommt als Sanktion nur eine Freiheitsstrafe in Betracht, da keine ausserordentlichen Gründe vorliegen, die ein Unterschreiten des - 10 - ordentlichen Strafrahmens oder gar einen Strafartenwechsel erlauben würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8).