23 Abs. 1 StGB stellen, ohne dass dies jedoch etwas an seiner Tötungsabsicht oder der Strafbarkeit des Versuchs ändern würde. Vielmehr setzt der Rücktritt sachlogisch voraus, dass die strafbare Tätigkeit bereits begonnen hat. 2.3.4. Zusammengefasst erweist sich die Berufung der Staatsanwaltschaft als begründet. Der Beschuldigte hat mit Tötungsabsicht gehandelt und die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. In Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ist er deshalb zusätzlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung gemäss Art. 111 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zu verurteilen.