Entgegen der Vorinstanz ist es weder für das Vorliegen der Tötungsabsicht noch des strafbaren Versuchs entscheidend, ob A._____ aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung und dem Schlag an den Kopf zu fest geschwächt gewesen sei, um den Beschuldigten an der Tatausführung hindern zu können bzw. ihr Eingreifen nicht kausal dafür gewesen sei, dass der Beschuldigte von der Tatbegehung abgesehen habe. Hat der Beschuldigte – wie hier – die Schwelle zum strafbaren Versuch bereits überschritten, so kann sich nur noch die Frage eines Rücktritts im Sinne von Art. 23 Abs. 1 StGB stellen, ohne dass dies jedoch etwas an seiner Tötungsabsicht oder der Strafbarkeit des Versuchs ändern würde.