einer Person gehalten, dann aber für einen kurzen Moment gezögert, bevor er hat zustechen können und von anderen Personen überwältigt worden -9- ist. Anders als in diesem Bundesgerichtsentscheid ist vorliegend gestützt auf das gewonnene Beweisergebnis nicht unklar, ob der Beschuldigte, der sich eines Küchenmessers bedient hatte und mit diesem in der Hand und unter Ausstossung einer Todesdrohung auf C._____ zuschritt, zugestochen hätte. Er hat bis zur Intervention seiner Ehefrau denn auch nicht gezögert.