zur vorsätzlichen Tötung überschritten war). Nicht vergleichbar ist der vorliegende Fall mit jenem, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_1159/2018 vom 18. September 2019 zu Grunde lag und in welchem entschieden worden ist, dass die Schwelle zum Versuch nicht zwingend erreicht sei, wenn unklar sei, ob der vor dem mutmasslichen Opfer stehende, zögernde Täter mit dem Messer zugestochen hätte, wenn ihn Dritte davon haben abhalten können (nicht publizierte Erwägungen in BGE 145 IV 424).