Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen, bereits getan. Mithin hat der strafbare Versuch begonnen, als der Beschuldigte das Messer mit der 25 cm langen Klinge behändigte und damit im schmalen Korridor ununterbrochen bis zur Intervention durch die Ehefrau mit Tötungsabsicht in Richtung von C._____, der sich weniger als zwei Meter vom Beschuldigten entfernt befand, rasch zuschritt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2015 vom 27. November 2015 E. 1.3.2, demzufolge in einem Fall, in welchem der Täter mit erhobenem Messer bis auf zirka zwei Meter an das Opfer herangetreten ist, die Versuchsschwelle