2.3.3. Zu bejahen ist auch die Frage, ob der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB bereits überschritten hatte, als er mit dem Küchenmesser bewaffnet und in Tötungsabsicht aus der Küche auf C._____ zugeschritten ist. Die Fotodokumentation zeigt, dass die räumlichen Verhältnisse im Korridor zwischen der Küche, aus welcher der Beschuldigte das Küchenmesser holte, und der Türschwelle zum Zimmer von C._____, wo sich dieser befand, beengt waren. Der Beschuldigte befand sich gerade einmal ein bis eineinhalb Meter von C.__