___ und A._____ ist anzunehmen, dass das Handeln des Beschuldigten alles Bisherige übertroffen hat und es – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschuldigten, demzufolge es in seiner Kultur vorkomme, Todesdrohungen auszusprechen, ohne diese in die Tat umzusetzen, und es kulturell bedingt üblich sei, den eigenen Kindern gegenüber so aufzutreten, wie er es getan habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24) – nicht mehr nur um den Respekt gegangen ist. Vielmehr ist unter Berücksichtigung des emotionalen Befindens des Beschuldigten zur Tatzeit anzunehmen, dass er seinem Leiden über die empfundene Respektlosigkeit seines Sohnes C._____ einen Schlusspunkt hat setzen wollen.