Das Messer sei keine Dekoration. Es sei für ihn klar gewesen, dass ihn sein Vater habe angreifen und bedrohen wollen, wobei für ihn klar gewesen sei, dass es sein Vater nicht bei einer verbalen Diskussion bzw. Drohung belassen würde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14, 17 f.). Dass er nicht mit Sicherheit hat sagen können, ob ihn sein Vater mit dem Messer habe umbringen wollen oder nicht, liegt in der Natur der Sache. Daraus kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten, denn auch C._____ konnten die innersten Beweggründe des Beschuldigten nicht -7-