als auch die Ehefrau A._____, die mit dem Beschuldigten zusammengelebt haben und ihn, seinen Charakter und sein Verhalten entsprechend gut kannten, sind in diesem Moment denn auch davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das Messer gegen C._____ effektiv habe einsetzen wollen und es nicht um blosse Drohungen gegangen ist. So hat C._____ konstant, schlüssig und nachvollziehbar ausgesagt, dass der Beschuldigte ihn sicher habe abstechen oder verletzen wollen. Er räumte ein, dass es bei ihnen wohl kulturell gesehen eher laut zu und her gehe; wenn aber jemand ein Messer hole, wolle er damit auch jemanden verletzen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 14, 17). Das Messer sei keine Dekoration.