2.3.2. Zwar bestreitet der Beschuldigte, mit Tötungsabsicht gehandelt zu haben (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 24). Die Frage, was der Beschuldigte wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft jedoch sogenannte innere Tatsachen. Es ist deshalb aufgrund der äusseren Umstände zu entscheiden, ob der Beschuldigte mindestens im Sinne des Eventualvorsatzes mit Tötungsabsicht gehandelt hat. Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Beschuldigte nicht bloss die verbale oder tätliche Auseinandersetzung mit C._____ gesucht hat, sondern bewusst in die Küche gegangen ist, um dort ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von rund 25 cm zu behändigen und mit diesem in der Hand – einhergehend mit