2.3. 2.3.1. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten geblieben, dass es am 17. April 2021 in der Wohnung des Beschuldigten in Y._____ zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm, seiner Ehefrau A._____ und dem ältesten Sohn C._____ gekommen ist. So hatte der Beschuldigte von seinem Sohn verlangt, dass er den Fernseher installiere. Ein kurzer Disput zwischen C._____ und dem Beschuldigten erzürnte diesen so sehr, dass er mit dem Fernsehkabel auf den Boden oder an das Bein von C._____ schlug. Daraufhin schubste dieser den Beschuldigten weg und meinte, er solle aufhören zu schlagen. Die Ehefrau des Beschuldigten, A._____, ging zwischen den Beschuldigten und den Sohn C._____.