Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt, handelt bereits vorsätzlich (Art. 12. Abs. 2 StGB). Nach ständiger Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter -5-